OLG Köln - Beschluss vom 08.08.2006
4 UF 118/06
Normen:
BGB § 1361b ; HausratVO § 20 § 18a ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 129
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 114/05

Kostenentscheidung bei übereinstimmende Erledigungserklärung im Wohnungszuweisungsverfahren nach § 1361b BGB

OLG Köln, Beschluss vom 08.08.2006 - Aktenzeichen 4 UF 118/06

DRsp Nr. 2007/116

Kostenentscheidung bei übereinstimmende Erledigungserklärung im Wohnungszuweisungsverfahren nach § 1361b BGB

»1. Bei einem Wohnungszuweisungsverfahren nach § 1361b BGB ist die Kostenentscheidung gemäß § 20 HausrVO zu treffen. Dies gilt auch bei einer übereinstimmenden Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache (OLG Zweibrücken, JurBüro 1986, 1108; Brandenburgisches OLG FamRZ 2002, 1356). 2. Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kosten- und Auslagenentscheidung ist - wie im Anwendungsbereich des § 13 a FGG - davon auszugehen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat. Die Auferlegung solcher Kosten bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1356; Johannsen/Henrich-Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 20 HausrVO Rdnr. 3).«

Normenkette:

BGB § 1361b ; HausratVO § 20 § 18a ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss sind die Kosten des Wohnungszuweisungsverfahrens gegeneinander aufgehoben worden, nachdem die Parteien im Termin vom 29. März 2006 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Mit ihrer Beschwerde vertritt die Antragstellerin die Auffassung, der Antragsgegner müsse die Kosten tragen, da er sie unstreitig nicht mehr in die Wohnung gelassen habe.