I.
In dem vorliegenden Umgangsrechtsverfahren, in dem die Antragstellerin auf Aussetzung einer vergleichsweise getroffenen Umgangsregelung angetragen hatte, hat das Familiengericht mit Beschluss vom 17. Juli 2003 die Umgangspflegschaft angeordnet und zum Umgangspfleger den Beteiligten zu 4) bestimmt. Dieser wurde in der Folgezeit entsprechend tätig und hat die Festsetzung seiner Auslagen und eines Honorars für die Zeit von Juli bis September 2003 sowie für Oktober und November 2003 in Höhe von 1.020,03 EUR bzw. 700,06 EUR gegen die Landeskasse beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Festsetzungsanträge (Bl. 58 f d. A.) verwiesen.
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