OLG Hamm - Beschluss vom 11.04.2014
6 WF 366/13
Normen:
FamGKG §§ 24, 25;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 22.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 239/12

Kostenhaftung als Entscheidungsschuldner nach Übernahme der Kosten durch die andere Partei im Vergleichswege

OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2014 - Aktenzeichen 6 WF 366/13

DRsp Nr. 2014/10792

Kostenhaftung als Entscheidungsschuldner nach Übernahme der Kosten durch die andere Partei im Vergleichswege

Die Kostenhaftung eines Verfahrensbeteiligten als Entscheidungsschuldner gemäß § 24 Nr. 1 FamGKG wird nicht dadurch beseitigt, dass die Kosten nachfolgend in einem Vergleich von einem anderen übernommen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 02.12.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Dortmund vom 22.11.2013 (AZ: 3 F 239/13) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG §§ 24, 25;

Gründe

I.