OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.01.2009
11 Wx 80/08
Normen:
BbgPsychKG § 8; FGG § 13a Abs. 1 S. 2; FGG § 13a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 22.10.2008

Kostentragung bei Aufhebung einer Unterbringung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 11 Wx 80/08

DRsp Nr. 2009/2480

Kostentragung bei Aufhebung einer Unterbringung

Unter "Ablehnung des Antrags" i.S. des § 13a Abs. 2 S. 3 FGG ist auch der Fall zu verstehen, dass eine vom Amtsgericht angeordnete Unterbringung im Rechtsmittelzug aufgehoben wird.

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 22. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 640,93 €

Normenkette:

BbgPsychKG § 8; FGG § 13a Abs. 1 S. 2; FGG § 13a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I.

Auf Antrag der H. Kliniken GmbH N. vom 09. Juli 2007 ordnete das Amtsgericht Nauen im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom gleichen Tage die Unterbringung des Betroffenen nach § 8 BbgPsychKG an. Auf die sofortige Beschwerde des anwaltlich vertretenen Betroffenen hob das Landgericht den Beschluss auf. Der Kostentenor dieser Entscheidung lautet: "Die Auslagen des Betroffenen werden, soweit sie zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, der Staatskasse auferlegt."

Auf die Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors hat der Senat die Kostenentscheidung durch Beschluss vom 16. September 2008 aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zur Entscheidung über die Frage zurückgewiesen, ob die Auslagen des Betroffenen dem Landkreis gemäß § 13a Abs. 2 S. 3 FGG auferlegt werden sollen.