SchlHOLG - Urteil vom 16.11.2004
8 UF 101/04
Normen:
BGB § 1360 ; BGB § 1360a ; BGB § 1572 ; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1603 ; SGB III § 190 ; SGB III § 194 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 446
OLGReport-Schleswig 2005, 27
Vorinstanzen:
AG Norderstedt, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 242/03

Kürzung der Arbeitslosenhilfe wegen der Einkünfte des neues Ehegatten

SchlHOLG, Urteil vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 8 UF 101/04

DRsp Nr. 2005/841

Kürzung der Arbeitslosenhilfe wegen der Einkünfte des neues Ehegatten

»Bezieht ein Unterhaltsschuldner wegen der Einkünfte des neues Ehegatten gekürzte Arbeitslosenhilfe nach §§ 190, 194 I Nr. 2 SGB III, so mit im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten weiter auf die ungekürzte Arbeitslosenhilfe abzustellen.«

Normenkette:

BGB § 1360 ; BGB § 1360a ; BGB § 1572 ; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1603 ; SGB III § 190 ; SGB III § 194 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre im Jahre 1970 geschlossene Ehe wurde im Jahre 1999 geschieden. Der Kläger ist wieder verheiratet. Die Beklagte bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, der Kläger ist seit Juli 2003 arbeitslos.

Am 4. März 2003 schlossen die Parteien vor dem OLG Celle (18 UF 245/02) einen Vergleich, in welchem sich der Kläger zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 380 EUR ab April 2003 verpflichtete. Zur Ermittlung dieses Betrages nahmen die Parteien unter Ziffer 3 auf:

"3. Grundlage für den laufenden Unterhalt ist das derzeitige Arbeitslosengeld des Beklagten in Höhe von monatlich 1356,58 EUR sowie ein monatlicher Betrag in Höhe von rund 333 EUR, der aus der bis einschließlich Oktober 2006 umgelegten als noch vorhanden angesehenen Abfindung aus September 2001 sich rechnerisch ergibt.