SchlHOLG - Beschluss vom 10.12.2004
10 UF 251/04
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1109
Vorinstanzen:
AG Mölln, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 296/01

Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern

SchlHOLG, Beschluss vom 10.12.2004 - Aktenzeichen 10 UF 251/04

DRsp Nr. 2005/20533

Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern

Jeder Unterhaltsschuldner ist erfahrungsgemäß in der Lage, seinen minderjährigen Kindern den Mindestunterhalt zu zahlen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mölln vom 17. September 2004 hat keinen Erfolg.

Seine beabsichtigte Berufung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Soweit ein minderjähriges Kind gegen einen Elternteil den Mindestunterhalt, d.h. sein Existenzminimum - wie im vorliegenden Fall für 2 Kinder -, geltend macht, trägt der Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast für seine von ihm behauptete mangelnde Leistungsfähigkeit (KG FamRZ 2000, 1174; OLG München FamRZ 1999, 884; OLG Dresden FamRZ 2000, 296; OLG Köln FamRZ 2000, 310).

Es gilt nämlich der Erfahrungssatz, dass jeder Unterhaltsschuldner zur Zahlung eines Mindestunterhalts für seine minderjährigen Kinder in der Lage ist.

Mit seiner beabsichtigten Berufung hat der Antragsteller nicht in ausreichendem Maße seine mangelnde Leistungsfähigkeit dargelegt. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes: