LG Koblenz - Beschluss vom 03.02.2004
2 T 677/03
Fundstellen:
FamRZ 2005, 468
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 02.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 M 993/03

LG Koblenz - Beschluss vom 03.02.2004 (2 T 677/03) - DRsp Nr. 2005/20742

LG Koblenz, Beschluss vom 03.02.2004 - Aktenzeichen 2 T 677/03

DRsp Nr. 2005/20742

Gründe:

Die Gläubigerin betreibt aus Vollstreckungsbescheiden vom 26.11.1986 und 22.07.1987 die Zwangsvollstreckung wegen einer Hauptforderung von insgesamt 939,74 Euro nebst Zinsen und Kosten. Durch den angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat das Amtsgericht Westerburg den Taschengeldanspruch der Schuldnerin gegen den Drittschuldner in Höhe von 7110 des monatlich geschuldeten Betrages (5 % des Nettoeinkommens des Drittschuldners) nach Anhörung der Beteiligten gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.

Das Amtsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass weder der Güterstand der Gütertrennung, in dem die Schuldnerin und der Drittschuldner leben, noch die Unterhaltspflichten der Schuldnerin gegenüber zwei volljährigen Töchtern noch anderweitige Verbindlichkeiten einer Billigkeit der Pfändung des Taschengeldanspruchs entsprechend 850b Abs. 2 ZPO entgegen stünden. Das Nettoeinkommen des Drittschuldners von 2.500,00 Euro sei als so überdurchschnittlich einzustufen, dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Zweifel an der Billigkeit einer Pfändung des Taschengeldanspruchs bestünden.