LG Koblenz - Beschluss vom 17.08.2004 (2 T 390/04)
Für den Betroffenen besteht eine Betreuung hinsichtlich sämtlicher Aufgabenkreise, die zuletzt durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 26. April 2002 verlängert wurde. Der Beteiligte zu 1) führt die Betreuung [...]