LG Regensburg - Beschluss vom 06.04.2004
2 T 90/04
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1189
NJW-RR 2004, 1726
Rpfleger 2004, 440
Vorinstanzen:
AG Furth im Wald - 6 C 2/03 - 23.02.2004,

LG Regensburg - Beschluss vom 06.04.2004 (2 T 90/04) - DRsp Nr. 2005/20753

LG Regensburg, Beschluss vom 06.04.2004 - Aktenzeichen 2 T 90/04

DRsp Nr. 2005/20753

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache begründet.

Zwar reicht die Krankheit eines Anwalts für allein nicht aus, die dadurch hervorgerufenen Kosten bei Anwaltswechsel festzusetzen. Bei Zulassungsaufgabe ist zu berücksichtigen, worauf sie beruht (vgl. Zöller, § 91 Rdn. 13, Stichwort "Anwaltswechsel").

Hier hat jedoch Rechtsanwalt ... seine Zulassung "wegen Krankheit" zurückgegeben. Deswegen ist davon auszugehen, dass er aufgrund einer Erkrankung berufsunfähig wurde, weswegen ein Fall des notwendigen Anwaltswechsels im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 3 vorliegt und die bis dahin angefallenen Kosten des erkrankten Anwalts und daneben die Kosten des Anwalts, der das Mandat weiterbearbeitet, zu erstatten sind (vgl. OLG Nürnberg in JurBüro 12, 2003).

Ob Rechtsanwalt die Anwaltszulassung zurückgab, um ihrem Entzug zuvorzukommen, konnte von hier aus nicht überprüft werden. Gerichtsbekannt ist insoweit nichts, auch dem Register war in Punkto Haftbefehle oder eidesstattliche Versicherungen nichts zu entnehmen.

Es waren somit die beantragten 3 weiteren Gebühren à 189 Euro + 20 Euro Auslagenpauschale festzusetzen.

Kosten: § 97 ZPO; Streitwert: § 3 ZPO.

Vorinstanz: AG Furth im Wald - 6 C 2/03 - 23.02.2004,
Fundstellen
FamRZ 2005, 1189
NJW-RR 2004, 1726
Rpfleger 2004, 440