LG Koblenz - Beschluss vom 11.11.2004
9 Qs 223/04
Normen:
RVG § 33 Abs. 2 S. 3 § 56 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 741

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts

LG Koblenz, Beschluss vom 11.11.2004 - Aktenzeichen 9 Qs 223/04

DRsp Nr. 2006/10730

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts

»Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1 , 33 Abs. 3 S. 2 RVG nur dann zulässig, wenn das Gericht sie gleichzeitig mit der Hauptsacheentscheidung zugelassen hat. Die nachträgliche Zulassung der Beschwerde kann die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht mehr herbeiführen.«

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 2 S. 3 § 56 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2005, 741