LG Koblenz - Beschluss vom 14.04.2004
2 T 247/04
Fundstellen:
FamRZ 2005, 470
InVo 2005, 242
JurBüro 2005, 162
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 23.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 M 1624/03

LG Koblenz - Beschluss vom 14.04.2004 (2 T 247/04) - DRsp Nr. 2005/20741

LG Koblenz, Beschluss vom 14.04.2004 - Aktenzeichen 2 T 247/04

DRsp Nr. 2005/20741

Gründe:

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Beschluss des Amtsgerichts Westerburg vom 07.03.2003 (Aktenzeichen: 41 F 392/02) wegen eines Unterhaltsrückstandes für die Monate März bis September 2003 in Höhe von insgesamt 8.466,00 Euro sowie laufenden Unterhalt ab Oktober 2003 in Höhe von monatlich 1.274,00 Euro. Am 09.09.2003 erwirkte sie beim Amtsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, durch welchen die dem Schuldner gegenüber der Drittschuldnerin zustehenden

Ansprüche aus Arbeitseinkommen sowie auf Vergütungen und Verdienstleistungen gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurden, wobei gleichzeitig ein dem Schuldner pfandfrei zu belassender Betrag von monatlich 840,00 Euro bestimmt wurde.