LG Koblenz - Beschluss vom 17.08.2004
2 T 390/04
Fundstellen:
FamRZ 2005, 478
Vorinstanzen:
AG Westerburg, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII 1840

LG Koblenz - Beschluss vom 17.08.2004 (2 T 390/04) - DRsp Nr. 2005/20740

LG Koblenz, Beschluss vom 17.08.2004 - Aktenzeichen 2 T 390/04

DRsp Nr. 2005/20740

Gründe:

Für den Betroffenen besteht eine Betreuung hinsichtlich sämtlicher Aufgabenkreise, die zuletzt durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 26. April 2002 verlängert wurde. Der Beteiligte zu 1) führt die Betreuung berufsmäßig. Die Betreuungstätigkeit beschränkt sich seit längerem im Wesentlichen auf (ungefähr) einen persönlichen Besuch des Betreuers beim Betroffenen pro Monat.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 hat der Betreuer beantragt, seine Vergütung in der vor-liegenden Angelegenheit ab dem 1. Januar 2004 pauschaliert festzusetzen.

Diesem Antrag ist der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts in dem angefochtenen Beschluss gefolgt, wobei er einen monatlichen Zeitaufwand von 2 Stunden und einen Stundensatz von 34,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zugrunde gelegt hat, wobei in dem Stundensatz pauschalierte Aufwendungen von 3,00 Euro berücksichtigt wurden.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner am 21. Mai 2004 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, die er darauf stützt, dass die Vergütungspauschale des § 1836 b BGB nur für künftige Tätigkeiten festgesetzt werden könne, die zweckmäßige Regelung einer Laufzeit der getroffenen Entscheidung nicht erfolgt sei, der zu zahlende Betrag zu tenorieren sei und eine pauschalierte Festsetzung von Aufwendungen nicht erfolgen dürfe.