LG Memmingen - Beschluß vom 23.03.1998 (4 T 401/98) - DRsp Nr. 1999/1450
LG Memmingen, Beschluß vom 23.03.1998 - Aktenzeichen 4 T 401/98
DRsp Nr. 1999/1450
1. Der Betreuer eines vermögenden Betreuten, der eine Hilfsperson einschaltet zur Durchführung von Besuchen beim Betroffenen, zur Akten - und Vermögensverwaltung sowie zur Korrespondenz im Rahmen der laufenden Betreuung, hat für die von dieser dritten Person erbrachten Leistungen weder aus eigenem noch aus etwa abgetretenem Recht einen Vergütungsanspruch gegen den Betreuten, weila) es sich dabei weder um vergütungsfähige Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 1BGB handelt,b) es sich dabei auch nicht um eigene Tätigkeiten des Betreuers im Sinne des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern um eine eigenmächtig veranlaßte, die Entscheidungskompetenz des Vormundschaftsgerichtes unterlaufende Stellvertretertätigkeit handelt,c) die durch die dritte Person entstandenen Aufwendungen auch nicht "entnahmefähig" sind, da diese Person nicht als Betreuer bestellt ist.2. Auch ein Anspruch aus § 242BGB scheidet aus, da der Betreuer diese Person aus eigener Initiative und auf eigenes Risiko eingeschaltet hat.