OLG Dresden - Beschluss vom 27.08.2001
10 WF 543/01
Normen:
ZPO § 115 ; BGB § 1629 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 2002, 152
Vorinstanzen:
AG Stollberg, vom 23.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 0205/01

Maßgebliche Einkommensverhältnisse bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in gesetzlicher Prozessstandschaft

OLG Dresden, Beschluss vom 27.08.2001 - Aktenzeichen 10 WF 543/01

DRsp Nr. 2003/11267

Maßgebliche Einkommensverhältnisse bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in gesetzlicher Prozessstandschaft

»Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind auch bei einer Klage in Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs 3 BGB die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteils maßgeblich und nicht diejenigen des Kindes (im Anschluß an OLG Karlsruhe MDR 2001, 876).«

Normenkette:

ZPO § 115 ; BGB § 1629 Abs. 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Auferlegung einer Ratenzahlung bewilligt, deren Höhe sich nach ihrem Einkommen richtet.

Nach § 114 ZPO erhält die Partei Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz oder zum Teil aufzubringen.

Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen ist, wenn - wie hier - ein Elternteil in gesetzlicher Prozessstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 BGB Unterhaltsansprüche des Kindes geltend macht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.