OLG Köln - Beschluss vom 20.02.2009
10 UF 83/06
Normen:
VAHRG § 2; BGB § 1587g Abs. 1 S. 1; BGB § 1587o Abs. 2; EGBGB Art. 17 a.F.; VAHRG § 3a Abs. 5;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 801
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 30/03

Maßgebliches Recht für das Scheidungsfolgenrecht betreffend die Scheidung von Eheleuten deutscher Staatsangehörigkeit in den Niederlanden; Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich ausländischer Versorgungsanwartschaften

OLG Köln, Beschluss vom 20.02.2009 - Aktenzeichen 10 UF 83/06

DRsp Nr. 2009/28412

Maßgebliches Recht für das Scheidungsfolgenrecht betreffend die Scheidung von Eheleuten deutscher Staatsangehörigkeit in den Niederlanden; Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich ausländischer Versorgungsanwartschaften

1. Der Versorgungsausgleich unterliegt als Scheidungsfolge Art. 17 EGBGB a.F. in seiner verfassungskonform weiterentwickelten Auslegung, so dass aufgrund gemeinsamer deutscher Staatsangehörigkeit der Parteien des Scheidungsverfahrens das deutsche Recht anwendbar ist. Dass die Ehe in den Niederlanden entsprechend der Rechtswahl der Eheleute nach niederländischem Recht geschieden worden ist, ist dabei unerheblich, da die Scheidungsfolgen sich gem. Art. 17 EGBGB a.F. nach dem Scheidungsstatut und nicht nach dem auf die Ehescheidung tatsächlich angewandten Recht richtet. 2. Durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 2 VAHRG, § 1587g BGB können auch ausländische Versorgungsanwartschaften ausgeglichen werden (vgl. § 3a Abs. 5 VAHRG). 3. Der Versorgungsausgleich kann auch nicht teilweise ausgeschlossen werden, weil die ausgleichsberechtigte Ehefrau dem geschiedenen Ehemann ihre Wiederheirat nicht mitgeteilt und daher zu Unrecht Unterhalt bezogen hat, da § 1587c Nr. 1 BGB persönliches Fehlverhalten nur während der Ehezeit bzw. im Zusammenhang mit der Scheidung sanktioniert.

Tenor: