OLG Köln - Beschluss vom 20.02.2009
10 UF 99/08
Normen:
VAHRG § 3a Abs. 1; VAHRG § 3a Abs. 5; ZPO § 621e; BGB § 125; BGB § 1587o Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 31.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 5/07

Maßgebliches Recht für das Scheidungsfolgenrecht betreffend die Scheidung von Eheleuten deutscher Staatsangehörigkeit in den Niederlanden; Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich ausländischer Versorgungsanwartschaften

OLG Köln, Beschluss vom 20.02.2009 - Aktenzeichen 10 UF 99/08

DRsp Nr. 2009/28413

Maßgebliches Recht für das Scheidungsfolgenrecht betreffend die Scheidung von Eheleuten deutscher Staatsangehörigkeit in den Niederlanden; Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich ausländischer Versorgungsanwartschaften

1. Der Versorgungsausgleich unterliegt als Scheidungsfolge Art. 17 EGBGB a.F. in seiner verfassungskonform weiterentwickelten Auslegung, so dass aufgrund gemeinsamer deutscher Staatsangehörigkeit der Parteien des Scheidungsverfahrens das deutsche Recht anwendbar ist. Dass die Ehe in den Niederlanden entsprechend der Rechtswahl der Eheleute nach niederländischem Recht geschieden worden ist, ist dabei unerheblich, da die Scheidungsfolgen sich gem. Art. 17 EGBGB a.F. nach dem Scheidungsstatut und nicht nach dem auf die Ehescheidung tatsächlich angewandten Recht richtet. 2. Durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 2 VAHRG, 1587g BGB können auch ausländische Versorgungsanwartschaften ausgeglichen werden (vgl. § 3a Abs. 5 VAHRG).

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 31. März 2008 - 25 F 5/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

VAHRG § 3a Abs. 1; VAHRG § 3a Abs. 5; ZPO § 621e; BGB § 125; BGB § 1587o Abs. 2;

Gründe:

I.