OLG Saarbrücken - Beschluss vom 23.11.2009
9 UF 118/09
Normen:
FGG -RG Art. 111 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 77/08

Maßgebliches Recht in einem vor dem 01.09.2009 eingeleiteten Sorgerechtsverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.11.2009 - Aktenzeichen 9 UF 118/09

DRsp Nr. 2010/5266

Maßgebliches Recht in einem vor dem 01.09.2009 eingeleiteten Sorgerechtsverfahren

Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG -RG finden auf ein vor dem 1.9.2009 eingeleitetes Sorgerechtsverfahren die bis zum 31.8.2009 geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren, welches nicht als selbstständiges Verfahren im Sinne der Übergangsvorschriften zu behandeln ist.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 10. September 2009 - 22 F 77/08 SO - wird als unzulässig verworfen.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde wird dem Antragsteller verweigert.

3. Der Antragsteller hat den übrigen Beteiligten deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

5. Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111 Abs. 1;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den beteiligten Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung der Gesundheitsfürsorge und der Beantragung und Durchführung von Hilfemaßnahmen nach dem SGB VIII bezüglich des Kindes C. M. entzogen (Ziffer 1).