1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 10. September 2009 - 22 F 77/08 SO - wird als unzulässig verworfen.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde wird dem Antragsteller verweigert.
3. Der Antragsteller hat den übrigen Beteiligten deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
5. Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den beteiligten Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung der Gesundheitsfürsorge und der Beantragung und Durchführung von Hilfemaßnahmen nach dem
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