OLG Koblenz - Beschluss vom 27.07.2004
11 UF 771/03
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1 ; EGBGB Art. 21 ; FGG § 16 Nr. 4 ; ZPO § 621 Abs. 2 Nr. 1 ; Hanefitisches Gesetzbuch (Ägypten) Art. 365 Art. 385 Art. 420 ;
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 13.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 230/99

Maßgebliches Sorgerecht für ein entgegen dem Willen der Kindesmutter von dem Kindesvater nach Ägypten verbrachtes und dort lebendes Kind

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.07.2004 - Aktenzeichen 11 UF 771/03

DRsp Nr. 2008/23472

Maßgebliches Sorgerecht für ein entgegen dem Willen der Kindesmutter von dem Kindesvater nach Ägypten verbrachtes und dort lebendes Kind

1. Das Sorgerechtsverhältnis für ein seit nahezu sechs Jahren in Ägypten lebendes Kind richtet sich auch dann nach ägyptischem Recht, wenn das Kind entgegen dem Willen der Kindesmutter durch den Vater dorthin verbracht worden ist.2. Danach besteht- wie im Grundsatz in allen islamischen Rechtsordnungen (vgl. Staudinger/Henrich, 2002, Art. 21 EGBGB Rz. 41 ff.; spez. zum ägyptischen Recht vgl. BGHZ 54, 132 [136 f.]) - während der Ehe und auch nach ihrer Auflösung eine Aufspaltung des Rechts der elterlichen Sorge einerseits in die Erziehungsgewalt und die Vermögenssorge (wilayat) sowie andererseits in die Personensorge (hadanah). Während der wilayat dem Vater zufällt (Art. 365, Art. 420 ff. hanefitisches Gesetzbuch), steht die hadanah vorrangig der Mutter oder bei deren Verhinderung den - weiblichen - Verwandten des Kindes der mütterlichen Linie nach näher bestimmter Rangfolge zu (Art. 380 ff. hanefitisches Gesetzbuch). Das Recht der hadanah endet bei Mädchen mit der Vollendung des 12. Lebensjahres, wobei der Richter eine Verlängerung bis zur Verheiratung bestimmen kann (Art. 20 Abs. 1 des Dekret-Gesetzes Nr. 25).