AG Mainz, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 43 VII 11/04
AG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 6 VII 1/05
Meinungsverschiedenheit zweier Amtsgerichte hinsichtlich der Zuständigkeit bei der Führung einer Vormundschaft: Vorlage an das Obergericht durch den Rechtspfleger zulässig
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.05.2005 - Aktenzeichen 2 AR 14/05
DRsp Nr. 2005/10200
Meinungsverschiedenheit zweier Amtsgerichte hinsichtlich der Zuständigkeit bei der Führung einer Vormundschaft: Vorlage an das Obergericht durch den Rechtspfleger zulässig
»Bei der Führung einer Vormundschaft nach §§ 1793 ff. BGB handelt es sich in der Hauptsache um eine dem Rechtspfleger übertragene Angelegenheit (§ 3 Nr. 2 a RPflG). Im Abgabestreit ist daher eine Vorlage allein durch den Rechtspfleger ausreichende Grundlage zur Herbeiführung einer Entscheidung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 10. Mai 2005, 2 AR 20/05).«