BFH - Urteil vom 07.04.2011
III R 72/07
Normen:
EStG § 2 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1, 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; BGB § 1608 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 19.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 69/05 461

Mindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen eines verheirateten Kindes an seinen Ehepartner bei Prüfung der Überschreitung des Grenzbetrags gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

BFH, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen III R 72/07

DRsp Nr. 2011/14798

Mindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen eines verheirateten Kindes an seinen Ehepartner bei Prüfung der Überschreitung des Grenzbetrags gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, sind Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an seinen Ehepartner nicht Einkünfte mindernd zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1, 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; BGB § 1608 Satz 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt für seinen 1977 geborenen Sohn (S) zunächst Kindergeld.

S ist seit 1998 verheiratet. Er studierte von Oktober 2000 bis zum 31. März 2002 an der Universität ... und nach einem Studienwechsel seit Oktober 2002 an der Universität in .... In der Zeit von April bis Oktober 2002 übte S eine Beschäftigung aus.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2003 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld für das Streitjahr 2002 auf und forderte bereits ausgezahltes Kindergeld in Höhe von 1.848 € zurück, da das "Einkommen" des S den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten habe. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, dass der Grenzbetrag bei Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des S gegenüber seiner --des S-- Ehefrau unterschritten werde, blieb erfolglos.