BayObLG - Beschluss vom 21.04.2004
3Z BR 1/04
Normen:
BGB § 1472 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 332
FamRZ 2005, 109
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 196/03
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen X 15/01

Mitwirkungspflicht des geschiedenen Ehegatten bei Gütergemeinschaft in Liquidation

BayObLG, Beschluss vom 21.04.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 1/04

DRsp Nr. 2004/10751

Mitwirkungspflicht des geschiedenen Ehegatten bei Gütergemeinschaft in Liquidation

»Zur Mitwirkungspflicht des geschiedenen Ehegatten an einer Verwaltungsmaßnahme im Rahmen einer Gütergemeinschaft in Liquidation.«

Normenkette:

BGB § 1472 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind seit 15.6.2002 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie hatten durch notariellen Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft mit gemeinsamer Verwaltung des Gesamtgutes vereinbart. Der Antragsteller hat das landwirtschaftliche Anwesen, in welchem sich die gemeinsame Ehewohnung befand, in das Gesamtgut eingebracht. Seit der Antragsteller Anfang 1998 aus der Ehewohnung ausgezogen ist, lebt die Antragsgegnerin mit den drei gemeinsamen Kindern in diesem Haus in der früheren Ehewohnung. Der Antragsteller hat nach der Ehescheidung durch Erklärung gegenüber der Antragsgegnerin vom 9.1.2003 seinen Anspruch auf Übernahme des von ihm eingebrachten Anwesens gegen Leistung von Wertersatz geltend gemacht.