I.
Die Parteien sind seit 15.6.2002 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie hatten durch notariellen Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft mit gemeinsamer Verwaltung des Gesamtgutes vereinbart. Der Antragsteller hat das landwirtschaftliche Anwesen, in welchem sich die gemeinsame Ehewohnung befand, in das Gesamtgut eingebracht. Seit der Antragsteller Anfang 1998 aus der Ehewohnung ausgezogen ist, lebt die Antragsgegnerin mit den drei gemeinsamen Kindern in diesem Haus in der früheren Ehewohnung. Der Antragsteller hat nach der Ehescheidung durch Erklärung gegenüber der Antragsgegnerin vom 9.1.2003 seinen Anspruch auf Übernahme des von ihm eingebrachten Anwesens gegen Leistung von Wertersatz geltend gemacht.
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