OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.07.2004
16 WF 72/04
Normen:
FGG § 12 ; FGG § 33 Abs. 2 S. 1 ; VAHRG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1576
OLGReport-Karlsruhe 2005, 556
Vorinstanzen:
AG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen AR 9/04
AG Montabaur, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 170/00

Mögliche Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Ehegatten bzw. Zwangsvorführung im Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.07.2004 - Aktenzeichen 16 WF 72/04

DRsp Nr. 2005/6082

Mögliche Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Ehegatten bzw. Zwangsvorführung im Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich

»In einem den Versorgungsausgleich betreffenden Verfahren kann das Familiengericht, wenn es einen Ehegatten zu seinen Versorgungsanrechten vernehmen will, dessen persönliches Erscheinen anordnen und diesen Ehegatten auch durch den Gerichtsvollzieher vorführen lassen.«

Normenkette:

FGG § 12 ; FGG § 33 Abs. 2 S. 1 ; VAHRG § 11 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht Montabaur hat mit Verfügung vom 27. Dezember 2001 das Amtsgericht Mannheim ersucht, den Antragsgegner zu den näher bezeichneten Lücken in seinem Versicherungsverlauf anzuhören. Für den Fall, dass der Antragsgegner zu dem von dem Amtsgericht Mannheim zu bestimmenden Termin nicht erscheinen würde, hat es ihm ein Zwangsgeld von 5.000 DM angedroht.