OLG Hamm - Beschluss vom 01.04.2004
15 W 74/04
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; FGG § 20 Abs. 1 ; BGB § 1896 ; BGB § 1904 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 231
OLGReport-Hamm 2004, 208
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 527/03
AG Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen XVII M 401

Mögliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten betreuungsrechtlichen Maßnahme

OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 15 W 74/04

DRsp Nr. 2004/10238

Mögliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten betreuungsrechtlichen Maßnahme

»1. Die Bejahung eines fortwirkendes Rechtsschutzinteresses an der Feststellung der Rechtswidrikgkeit einer erledigten betreuungsrechtlichen Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes setzt einen tatsächlich erfolgten Eingriff in Grundrechtspositionen des Betroffenen voraus. 2. Kommt es im Ergebnis nicht zu einem Eingriff in eine Grundrechtsposition des Betroffenen, weil die betreuungsrechtliche Maßnahme (hier: Genehmigung einer Bluttransfusion) tatsächlich nicht durchgeführt wird, ist eine feststellende Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit der Maßnahme ausgeschlossen.«

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; FGG § 20 Abs. 1 ; BGB § 1896 ; BGB § 1904 ;

Entscheidungsgründe:

I.