OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.01.2016
20 WF 209/15
Normen:
FamFG § 76; ZPO § 114;
Fundstellen:
FuR 2016, 307
MDR 2016, 162
NJW 2016, 1522
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 322/15

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Beantragung einer Umgangsregelung beim Familiengericht ohne vorheriges Nachsuchen um Unterstützung und Beratung durch das Jugendamt

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2016 - Aktenzeichen 20 WF 209/15

DRsp Nr. 2016/1263

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Beantragung einer Umgangsregelung beim Familiengericht ohne vorheriges Nachsuchen um Unterstützung und Beratung durch das Jugendamt

Es ist nicht grundsätzlich mutwillig im Sinne der §§ 76 FamFG, 114 ZPO, einen Antrag auf Umgangsregelung beim Familiengericht zu stellen, ohne zuvor die Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt nachgesucht zu haben (Anschluss an OLG Karlsruhe - 2. Senat für Familiensachen, FamRZ 2004, 1115; OLG Karlsruhe - 16. Senat für Familiensachen, FamRZ 2002, 1712). Die Mutwilligkeit der Inanspruchnahme des Familiengerichts kann nur angenommen werden, wenn nach den konkreten Umständen im Einzelfall aussichtsreiche Möglichkeiten einer vorgerichtlichen Verständigung bestanden, die jedoch nicht genutzt wurden.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 14.12.2015 einschließlich des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.12.2015 - Az. 1 F 322/15 - wird aufgehoben.

2.

Das weitere Verfahren wird dem Amtsgericht zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen und zur abschließenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe übertragen.

Normenkette:

FamFG § 76; ZPO § 114;

Gründe

I.