OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.04.2001
9 UF 40/01
Normen:
ZPO § 621 e Abs. 1 ; BGB § 1671 Abs. 3 § 1666 ; FGG § 13 a Abs. 1 ; KostO § 131 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 568
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 26/01

Nach der Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz besteht ein Antragserfordernis für eine Entscheidung über die elterliche Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 9 UF 40/01

DRsp Nr. 2002/34

Nach der Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz besteht ein Antragserfordernis für eine Entscheidung über die elterliche Sorge

Ohne Antrag auf Übertragung der Alleinsorge oder eines Teils der elterlichen Sorge dauert die bisher bestehende gemeinsame Sorge der Eltern fort. Wird der Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung zurückgenommen und darüberhinaus kein ausdrücklicher Antrag zur Hauptsache gestellt, fehlt für eine Entscheidung die Voraussetzung des materiell-rechtlichen Sachantrag.

Normenkette:

ZPO § 621 e Abs. 1 ; BGB § 1671 Abs. 3 § 1666 ; FGG § 13 a Abs. 1 ; KostO § 131 Abs. 3 ;

Gründe:

Die gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig.

In der Sache musste die Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen, da das Amtsgericht zu einer Entscheidung in der Sache nicht berufen war.