BayObLG - Beschluß vom 25.01.1995
1Z BR 44/94
Normen:
BGB § 133, § 2084, § 1937, § 2 ; FGG § 27 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1302
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1215/93

Nachprüfung einer Testamentsauslegung unter Berücksichtigung der Wortwahl des Erblassers

BayObLG, Beschluß vom 25.01.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 44/94

DRsp Nr. 1995/3337

Nachprüfung einer Testamentsauslegung unter Berücksichtigung der Wortwahl des Erblassers

»Zur Nachprüfung einer Testamentsauslegung, die unter Berücksichtigung der Wortwahl des Erblassers (hier: "erben" und "bekommen"), dem Wertverhältnis der zugewendeten Vermögensgegenstände und dem Willen des Erblassers, seinen Betrieb durch eine der bedachten Personen fortführen zu lassen, zu dem Ergebnis kommt, eine der bedachten Personen sei als Erbe eingesetzt, während die übrigen Bedachten Vermächtnisnehmer und Ersatzerben seien.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2084, § 1937, § 2 ; FGG § 27 ;

Gründe:

I. Die ledige und kinderlose Erblasserin ist im Alter von 78 Jahren verstorben. Der Beteiligte zu 1 ist ihr Adoptivsohn, die Beteiligte zu 2 die einzige Tochter ihrer im Jahre 1977 verstorbenen Schwester. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Anwesen sowie aus Sparguthaben in Höhe von rund 40.000 DM.

Einen Teil der zum Anwesen gehörenden landwirtschaftlichen Nutzflächen hat die Erblasserin mit notariellem Vertrag vom 19.2.1969 gegen Austragsleistungen an den Beteiligten zu 1 aufgelassen. In diesem Vertrag ist u.a. folgendes vereinbart: