OLG Hamm - Beschluss vom 07.02.2002
15 W 274/01
Normen:
BGB § 1617 c Abs. 2 § 1618 S. 6 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 176
FamRZ 2002, 1731
NJW 2002, 2048
OLGReport-Hamm 2002, 328
Rpfleger 2002, 437
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 II 30/01
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 293/01

Namensänderung eines einbenannten Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2002 - Aktenzeichen 15 W 274/01

DRsp Nr. 2002/5703

Namensänderung eines einbenannten Kindes

»1. Haben Ehegatten gem. § 1618 S. 1 BGB einem vorehelichen Kind ihren Ehenamen erteilt, so beurteilt sich die rechtliche Möglichkeit einer Änderung des Geburtsnamens des Kindes ausschließlich nach § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB. 2. Nach Scheidung der Ehe kann sich deshalb das Kind einer Namensänderung seiner allein sorgeberechtigten Mutter gem. § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB nicht anschließen. 3. Wegen Abweichung von der gegenteiligen Rechtsauffassung des OLG Dresden (StAZ 2000, 341) wird die Sache gem. § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.«

Normenkette:

BGB § 1617 c Abs. 2 § 1618 S. 6 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) wurde als nichteheliches Kind der Beteiligten zu 2) geboren. Die Vaterschaft des leiblichen Vaters wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Halle vom 17.03.1989 festgestellt. Die Beteiligte zu 2) führte zur Zeit der Geburt des Beteiligten zu 1) als Familiennamen den Namen "L" der im Geburtenbuch als Geburtsname des Beteiligten zu 1) eingetragen wurde.

1988 schloss die Beteiligte zu 1) die Ehe Mit Herrn L. Die Eheleute führten den Namen "L". Diesen Namen erteilten sie dem Beteiligten zu 1) im Wege der Einbenennung mit Wirkung vom 06.09.1993. Dieser Name wurde dem Geburtsnamen des Kindes im Geburtenbuch beigeschrieben.