BayObLG - Beschluss vom 09.02.2004
1Z BR 103/03
Normen:
PStG § 15e ; BVFG § 4 Abs. 3 Satz 2 § 94 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 287
VersR 2004, 1874
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 372/03
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen III 30/02

Namensanpassungserklärung des Ehegatten eines Spätaussiedlers

BayObLG, Beschluss vom 09.02.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 103/03

DRsp Nr. 2004/5445

Namensanpassungserklärung des Ehegatten eines Spätaussiedlers

»Der ausländische Ehegatte eines Spätaussiedlers kann nach seiner Einbürgerung in Deutschland eine Namensanpassungserklärung gemäß § 94 Abs. 1 BVFG auch dann abgeben, wenn er selbst nicht den Status eines Spätaussiedlers hat.«

Normenkette:

PStG § 15e ; BVFG § 4 Abs. 3 Satz 2 § 94 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der 1969 in Kasachstan geborene Beteiligte zu 1 ist Spätaussiedler. Mit Urkunde vom 18.12.1995, ausgehändigt am 25.4.1996, wurde er eingebürgert. Am 8.5.1995 schloss er mit der 1973 geborenen Beteiligten zu 2, einer kasachischen Staatsangehörigen, in Bayern die Ehe. Die Beteiligten führen den Familiennamen des Beteiligten zu 1 als Ehename. Die Beteiligte zu 2 wurde mit Urkunde vom 20.7.2001, ausgehändigt am 31.7.2001, eingebürgert.

Am 23.10.2001 erklärte die Beteiligte zu 2 zur Urkunde des Standesbeamten, dass sie künftig ... als deutschsprachige Form ihres Geburtsnamens und "Eugenia" als deutschsprachige Form ihres Vornamens (bisher: Evguenia) führen wolle. Ihren Vatersnamen wolle sie ablegen.