OLG Koblenz - Beschluss vom 29.03.2004
11 UF 208/04
Normen:
BGB § 1618 S. 1, 3, 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2004, 453
Vorinstanzen:
AG Sinzig, vom 02.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 61/04

Namenserteilung eines adoptierten Kindes

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2004 - Aktenzeichen 11 UF 208/04

DRsp Nr. 2008/23467

Namenserteilung eines adoptierten Kindes

Die Namenserteilung nach § 1618 S. 1 BGB bedarf weder der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten verstorbenen Elternteils noch deren Ersetzung nach § 1618 Satz 3 und 4 BGB (s. OLG Stuttgart - 18 UF 268/00 - 26.7.2000).

Normenkette:

BGB § 1618 S. 1, 3, 4 ;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende befristete Beschwerde der Antragstellerinnen (zur Anwendung des § 621 e ZPO vgl. BGH FamRZ 1999, 1648) ist auch begründet.

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die Namenserteilung nach § 1618 Satz 1 BGB weder der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten verstorbenen Elternteils noch deren Ersetzung nach § 1618 Satz 3 und 4 BGB bedarf (siehe OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 566 mit weiteren Zitaten). Nach Auffassung des Senats kann aus dem Wortlaut des § 1618 I Ziffer 3 und Ziffer 4 BGB nicht abgeleitet werden, dass die Einwilligung des Vaters auch dann ersetzt werden muss, wenn er verstorben ist. Vielmehr ist der Senat wie das OLG Stuttgart in der oben zitierten Entscheidung der Auffassung, dass deswegen, weil der verstorbene Vater eine Erklärung zur Namenserteilung nicht mehr abgeben kann, das Erfordernis der Einwilligung weggefallen ist, so dass auch deren Ersetzung nicht erforderlich ist. Das Versterben des Elternteils ist nicht der Nichterteilung der Einwilligung der Namensänderung gleichzustellen.