BayObLG - Beschluss vom 21.04.2004
1Z BR 112/03
Normen:
BGB § 1617a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 354
BayObLGZ 2004 Nr. 24
BayObLGZ 2004, 108
FGPrax 2004, 235
FamRZ 2005, 126
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth 1 - 3 T 7407/03 - 04.12.2003,
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen III 224/02

Namenserteilung für ein Kind nach dem Tod von dessen sorgeberechtigter Mutter

BayObLG, Beschluss vom 21.04.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 112/03

DRsp Nr. 2004/10734

Namenserteilung für ein Kind nach dem Tod von dessen sorgeberechtigter Mutter

»Der Vater, dem nach dem Tod der sorgeberechtigten Mutter, deren Namen das Kind trägt, die elterliche Sorge übertragen wird, kann dem Kind seinen eigenen Namen erteilen (Fortführung von BayObLG vom 4.7.2000, 1Z BR 48/00 = FamRZ 2000, 1435).«

Normenkette:

BGB § 1617a Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Kind wurde am 2.7.1996 während der Ehe der Mutter mit dem Scheinvater geboren; dieser hat die Ehelichkeit rechtskräftig angefochten. Der Beteiligte zu 1 hat die Vaterschaft anerkannt. Am 20.6.2002 verstarb die Mutter des Kindes. Die elterliche Sorge wurde dem Vater (Beteiligter zu 1) übertragen.

Am 23.9.2002 erklärte der Beteiligte zu 1 in standesamtlich beglaubigter Form, dass er dem Kind seinen Familiennamen erteile; zugleich erklärte er als gesetzlicher Vertreter des Kindes dessen Einwilligung. Der Standesbeamte hat Zweifel, ob die Namenserteilung nach dem Tod der Mutter, deren Einwilligung nicht mehr eingeholt werden kann, wirksam ist. Er hat hierzu gemäß § 45 Abs. 2 PStG gerichtliche Entscheidung beantragt.