I.
Das Kind wurde am 2.7.1996 während der Ehe der Mutter mit dem Scheinvater geboren; dieser hat die Ehelichkeit rechtskräftig angefochten. Der Beteiligte zu 1 hat die Vaterschaft anerkannt. Am 20.6.2002 verstarb die Mutter des Kindes. Die elterliche Sorge wurde dem Vater (Beteiligter zu 1) übertragen.
Am 23.9.2002 erklärte der Beteiligte zu 1 in standesamtlich beglaubigter Form, dass er dem Kind seinen Familiennamen erteile; zugleich erklärte er als gesetzlicher Vertreter des Kindes dessen Einwilligung. Der Standesbeamte hat Zweifel, ob die Namenserteilung nach dem Tod der Mutter, deren Einwilligung nicht mehr eingeholt werden kann, wirksam ist. Er hat hierzu gemäß §
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