OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.10.2004
20 W 301/04
Normen:
EGBGB Art. 10 Abs. 2 ; BGB § 1355 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 134/04
AG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 22 III 56/03

Namensführung nach Scheidung bei Wahl von ausländischem Recht für Namensführung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.10.2004 - Aktenzeichen 20 W 301/04

DRsp Nr. 2005/463

Namensführung nach Scheidung bei Wahl von ausländischem Recht für Namensführung

»Bewirkt die bei oder nach der Eheschließung für die Namensführung getroffene Wahl des ausländischen Rechts, dass der deutsche Ehegatte den erworbenen Ehenamen nach diesem Recht nach einer Scheidung nicht fortführen darf, so ist ihm in analoger Anwendung des Art. 10 Abs. 2 EGBGB nach rechtskräftiger Scheidung die Rückkehr zum eigenen Personalstatut durch Rechtswahl ermöglicht, so dass er ab diesem Zeitpunkt den bisherigen Ehenamen nach § 1355 V BGB auch zukünftig führen kann.«

Normenkette:

EGBGB Art. 10 Abs. 2 ; BGB § 1355 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Beteiligte zu 1), die seit 1978 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und der Beteiligte zu 2), ein türkischer Staatsangehöriger, schlossen am 03. April 1996 in O 1/Türkei die Ehe. Am 03. Mai 1996 legte der Standesbeamte in O 2 antragsgemäss ein Familienbuch an, wobei nach entsprechender Rechtswahlerklärung eingetragen wurde, dass sich die Namensführung der Ehegatten nach türkischem Recht richtet und sie den Ehenamen A führen.