BayObLG - Beschluss vom 20.07.2004
1Z BR 54/04
Normen:
BGB § 1616 Abs. 2 Satz 1 (a.F.) ; EGBGB Art. 224 § 3 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 369
BayObLGZ 2004 Nr. 38
BayObLGZ 2004, 185
Rpfleger 2005, 24
VersR 2004, 1896
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 14.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 41 T 22/04
AG Coburg, - Vorinstanzaktenzeichen III 28/03

Namensrecht des Kindes bei Fehlen eines gemeinsamen Ehenamens

BayObLG, Beschluss vom 20.07.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 54/04

DRsp Nr. 2004/14123

Namensrecht des Kindes bei Fehlen eines gemeinsamen Ehenamens

»1. Hat ein eheliches Kind, dessen Eltern keinen Ehenamen führen, unter Geltung der vorläufigen Familiennamensregelung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991 einen aus dem Familiennamen des Vaters und der Mutter zusammengesetzten Doppelnamen wirksam erhalten, so gilt diese Namensbestimmung nicht für weitere Kinder der Ehegatten, die nach dem Inkrafttreten des Familiennamensrechtsgesetzes (1.4.1994) geboren sind oder werden (Bestätigung von BayObLGZ 1995, 316 f.). 2. Jedoch konnten in einem solchen Fall die Eltern eines nach dem 31.3.1994 nachgeborenen Kindes, dessen Geburtsname (Einzelname) in ein deutsches Personenstandsbuch eingetragen wurde, in der Zeit vom 1.7.1998 bis 30.6.1999 den Geburtsnamen des nach dem 31.3.1994 geborenen Kindes in den Geburtsnamen des vor dem 1.4.1994 geborenen Kindes umbenennen. 3. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, gegen deren Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.«

Normenkette:

BGB § 1616 Abs. 2 Satz 1 (a.F.) ; EGBGB Art. 224 § 3 Abs. 4 Satz 2 ;

Gründe:

I.