BayObLG - Beschluss vom 08.09.2004
3Z BR 69/04
Normen:
FamRÄndG Art. 7 § 1 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 104
FamRZ 2005, 638
Vorinstanzen:
Präsidentin des OLG München - 3465 a E 882/2003 - 09.02.2004,

Nicht rechtzeitige Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke durch ausländisches Gericht in dort anhängigem Scheidungsverfahren bei Kenntnis des Inlandsaufenthalts der Antragsgegenerin

BayObLG, Beschluss vom 08.09.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 69/04

DRsp Nr. 2004/16449

Nicht rechtzeitige Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke durch ausländisches Gericht in dort anhängigem Scheidungsverfahren bei Kenntnis des Inlandsaufenthalts der Antragsgegenerin

»Die Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstückes durch ein ausländisches Gericht in einem dort anhängigen Scheidungsverfahren ist dann nicht rechtzeitig erfolgt, wenn der Antragsteller die Zustellungen an die frühere ausländische Wohnanschrift der Antragsgegnerin bewirken lässt, obwohl er weiß, dass sich diese im Inland aufhält und er im bereits anhängigen Verfahren auf Trennungsunterhalt den inländischen Wohnsitz der Antragsgegnerin ohne weiteres in Erfahrung hätte bringen können, und die Antragsgegnerin deshalb das Schriftstück nicht erhält.«

Normenkette:

FamRÄndG Art. 7 § 1 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin schlossen am 8.5.2002 vor dem Standesamt Constanta in Rumänien die Ehe. Die Antragsgegnerin, die rumänische Staatsangehörige ist, zog am 9.9.2002 mit ihrer Tochter zum Antragsteller, einem deutschen Staatsangehörigen, nach Erlangen. Die Antragsgegnerin wurde nach einem Selbstmordversuch am 1.1.2003 in eine Nervenklinik eingewiesen, ihre Tochter kam zu Pflegeeltern. Nach der Entlassung aus der Klinik zog die Antragsgegnerin im Januar 2003 in das Erlanger Frauenhaus.