BayObLG - Beschluss vom 22.09.2004
3Z BR 49/04
Normen:
FamRÄndG Art. 7 § 1 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 79
FamRZ 2005, 923
Vorinstanzen:
Präsidentin des OLG München 3465 a E 613/2003 - 23.07.2003,

Nicht rechtzeitige Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke durch ausländisches Gericht in dortigem Scheidungsverfahren bei unterlassener Mitwirkung des Antragstellers

BayObLG, Beschluss vom 22.09.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 49/04

DRsp Nr. 2004/18085

Nicht rechtzeitige Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke durch ausländisches Gericht in dortigem Scheidungsverfahren bei unterlassener Mitwirkung des Antragstellers

»Die Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstückes durch ein ausländisches Gericht in einem dort anhängigen Scheidungsverfahren ist dann nicht rechtzeitig erfolgt, wenn der Antragsteller gegenüber dem ausländischen Gericht behauptet, er kenne den Aufenthalt seiner Ehefrau nicht, obwohl er seit Monaten über Anwälte mit ihr über Unterhalt verhandelt, ihm eine Nachfrage ohne weiteres möglich wäre und er in einem deutschen Gerichtstermin, bei welchem die Ehefrau persönlich anwesend ist und ihre Adresse angibt, diese nicht an das ausländische Gericht weiterleitet und die Ehefrau auch nicht von dem bereits im Ausland anhängigen Scheidungsverfahren in Kenntnis setzt.«

Normenkette:

FamRÄndG Art. 7 § 1 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, welcher die deutsche und die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt, hat mit der Antragsgegnerin, einer rumänischen Staatsangehörigen, am 4.4.1999 in Rumänien die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Parteien leben seit 28.8.2002 getrennt; an diesem Tag ist die Antragsgegnerin aus der ehelichen Wohnung ausgezogen.