OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.11.2001
6 UF 91/01
Normen:
BGB § 1587c Nr 1 ; ZPO § 415 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 193
Vorinstanzen:
AG Kandel, vom 06.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen F 121/00

Nichtberücksichtigung einer vorübergehenden Trennung bei Versorgungsausgleich

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.11.2001 - Aktenzeichen 6 UF 91/01

DRsp Nr. 2003/6973

Nichtberücksichtigung einer vorübergehenden Trennung bei Versorgungsausgleich

»1. Die Dauer einer vorübergehenden Trennung hat im Rahmen der gemäß § 1587c Nr 1 BGB zu treffenden Interessenabwägung unberücksichtigt zu bleiben, wenn die Eheleute im Nachhinein durch notarielle Vereinbarung den ursprünglich vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs ausdrücklich aufheben und hierbei keine Vereinbarung für die - bereits in der Vergangenheit liegende - Zeit der Trennung treffen.2. Eine notarielle Vereinbarung erbringt als öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO über ihre formelle Beweiskraft hinaus auch materiellen Beweis für die Vollständigkeit und Richtigkeit der beurkundeten rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen.«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr 1 ; ZPO § 415 ;

Gründe:

Die befristete Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 3, 516, 519 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, 20 Abs. 1 FGG).

In der Sache, führt das Rechtsmittel allerdings nicht zu dem erstrebten Erfolg.