I.
Der Beklagte hat am 12. August 1994 zwei Überlassungsverträge als Notar beurkundet. Durch die beiden Überlassungsverträge übertrug die Mutter des Klägers im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihr Grundvermögen auf den Kläger und seine Schwester. Auf den Kläger entfielen gemäß § 1 des Überlassungsvertrags vier Grundstücke. Nach § 6 behielt die Mutter des Klägers sich das Nießbrauchsrecht am übertragenen Grundbesitz vor. Sie verpflichtete sich, während der Dauer des Nießbrauchs die Grundstückslasten und Kosten für Ausbesserungen und Erneuerungen zu tragen. Ferner wurde in § 7 ein Rückforderungsrecht vereinbart. Außer den beiden Überlassungsverträgen beurkundete der Beklagte am 12. August 1994 auch ein Testament der Mutter des Klägers.
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