SchlHOLG - Urteil vom 26.02.2004
11 U 92/02
Normen:
BNotO § 19 Abs. 1 ; BeurkG § 17 ; BGB § 852 Abs. 1 ; BGB § 1365 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 646
OLGReport-Schleswig 2005, 69

Notarhaftung - Aufklärungs- und Belehrungspflicht des Notars bei möglicher Veräußerung des gesamten Vermögens

SchlHOLG, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 11 U 92/02

DRsp Nr. 2005/865

Notarhaftung - Aufklärungs- und Belehrungspflicht des Notars bei möglicher Veräußerung des gesamten Vermögens

»Zur Belehrungspflicht eines Notars bei Beurkundungen von Grundstückskaufverträgen, die im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Veräußerers erfassen können.«

Normenkette:

BNotO § 19 Abs. 1 ; BeurkG § 17 ; BGB § 852 Abs. 1 ; BGB § 1365 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte hat am 12. August 1994 zwei Überlassungsverträge als Notar beurkundet. Durch die beiden Überlassungsverträge übertrug die Mutter des Klägers im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihr Grundvermögen auf den Kläger und seine Schwester. Auf den Kläger entfielen gemäß § 1 des Überlassungsvertrags vier Grundstücke. Nach § 6 behielt die Mutter des Klägers sich das Nießbrauchsrecht am übertragenen Grundbesitz vor. Sie verpflichtete sich, während der Dauer des Nießbrauchs die Grundstückslasten und Kosten für Ausbesserungen und Erneuerungen zu tragen. Ferner wurde in § 7 ein Rückforderungsrecht vereinbart. Außer den beiden Überlassungsverträgen beurkundete der Beklagte am 12. August 1994 auch ein Testament der Mutter des Klägers.