OLG Hamm - Beschluss vom 11.05.2005
11 WF 135/05
Normen:
GewSchG § 2 Abs. 1,2 Abs. 5 ; FGG § 64b Abs. 3 ; ZPO § 114 § 620f Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 50
NJW-RR 2006, 8
OLGReport-Hamm 2005, 634
Vorinstanzen:
AG Ahlen, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 278/04

Nutzungsvergütung bei Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 GewSchG

OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 11 WF 135/05

DRsp Nr. 2005/17789

Nutzungsvergütung bei Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 GewSchG

»1. Wird der in der Hauptsache gestellte Antrag auf Wohnungszuweisung nach § 2 Abs. 1 GewSchG für erledigt erklärt, hat dies zur Folge hatte, dass eine bereits erlassene, inhaltsgleiche einstweilige Anordnung nach § 64b Abs. 3 FGG i.V.m. § 620f Abs. 1 Satz 1 ZPO außer Kraft tritt. 2. Ein Antrag auf Nutzungsvergütung nach § 2 Abs. 5 GewSchG kann auch noch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens gestellt werden, zumal dann, wenn das Hauptsacheverfahren infolge Antragsrücknahme des Gegners endet.«

Normenkette:

GewSchG § 2 Abs. 1,2 Abs. 5 ; FGG § 64b Abs. 3 ; ZPO § 114 § 620f Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.