OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.05.2002
9 AR 4/02
Normen:
BGB § 1631b ; FGG § 5 Abs. 1 § 36 Abs. 1 S. 1 § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 175
OLGReport-Brandenburg 2002, 537
Vorinstanzen:
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 103/02
AG Luckenwalde, - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 166/02

Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung familiengerichtlicher Genehmigungen bei auswärtiger Unterbringung eines Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2002 - Aktenzeichen 9 AR 4/02

DRsp Nr. 2004/9048

Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung familiengerichtlicher Genehmigungen bei auswärtiger Unterbringung eines Kindes

Ist ein Kind wegen geistiger oder psychischer Gebrechen in einer Anstalt außerhalb des Wohnorts der Eltern untergebracht, so ist für die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1631b BGB grundsätzlich das für den Wohnsitz der Eltern und nicht das für den Sitz der Anstalt maßgebende Familiengericht örtlich zuständig.

Normenkette:

BGB § 1631b ; FGG § 5 Abs. 1 § 36 Abs. 1 S. 1 § 43 Abs. 1 ;

Gründe:

Zur Entscheidung der Frage, welches Amtsgericht in der Unterbringungssache örtlich zuständig ist, ist der Senat gemäß § 5 Abs. 1 FGG berufen.

Es war auszusprechen, dass das Amtsgericht Luckenwalde örtlich zuständig ist.