AG Luckenwalde, - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 166/02
Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung familiengerichtlicher Genehmigungen bei auswärtiger Unterbringung eines Kindes
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2002 - Aktenzeichen 9 AR 4/02
DRsp Nr. 2004/9048
Örtliche Zuständigkeit für die Erteilung familiengerichtlicher Genehmigungen bei auswärtiger Unterbringung eines Kindes
Ist ein Kind wegen geistiger oder psychischer Gebrechen in einer Anstalt außerhalb des Wohnorts der Eltern untergebracht, so ist für die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1631bBGB grundsätzlich das für den Wohnsitz der Eltern und nicht das für den Sitz der Anstalt maßgebende Familiengericht örtlich zuständig.