OLG Bamberg - Beschluss vom 29.09.1999
2 UF 182/99
Normen:
BGB § 1618 S. 4; FGG § 50a, § 50b; ZPO § 621, §621e Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 20
FuR 2000, 272
MDR 2000, 524
NJW-RR 2000, 600
OLGR-Bamberg 2000, 51
OLGReport-Bamberg 2000, 51

OLG Bamberg - Beschluss vom 29.09.1999 (2 UF 182/99) - DRsp Nr. 2000/4041

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 2 UF 182/99

DRsp Nr. 2000/4041

1. Zu den Angelegenheiten der elterlichen Sorge nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, für die das Familiengericht zuständig ist, gehört auch das Namensrecht und damit das Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung des Kindes nach § 1618 S. 4 BGB, so dass gegen einen Beschluss, der einen entsprechenden Antrag zurückweist, nach § 621e Abs. 1 ZPO die befristete Beschwerde zulässig ist. 2. In einem Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung ist sowohl der sorgeberechtigte Elternteil wie auch das (hier 7jährige) Kind zwingend zu hören. Geschieht dies nicht, so leidet das Verfahren an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung führt.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4; FGG § 50a, § 50b; ZPO § 621, §621e Abs. 1 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 2000, 20
FuR 2000, 272
MDR 2000, 524
NJW-RR 2000, 600