OLG Bamberg - Beschluss vom 29.09.1999 (2 UF 182/99) - DRsp Nr. 2000/4041
OLG Bamberg, Beschluss vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 2 UF 182/99
DRsp Nr. 2000/4041
1. Zu den Angelegenheiten der elterlichen Sorge nach § 621 Abs. 1 Nr. 1ZPO, für die das Familiengericht zuständig ist, gehört auch das Namensrecht und damit das Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung des Kindes nach § 1618 S. 4 BGB, so dass gegen einen Beschluss, der einen entsprechenden Antrag zurückweist, nach § 621e Abs. 1ZPO die befristete Beschwerde zulässig ist.2. In einem Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung ist sowohl der sorgeberechtigte Elternteil wie auch das (hier 7jährige) Kind zwingend zu hören. Geschieht dies nicht, so leidet das Verfahren an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung führt.