OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.11.2001
15 UF 124/01
Normen:
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 § 621a Abs. 1 § 621e ; BGB § 1629 Abs. 1 S. 4 § 1671 Abs. 1 § 1671 Abs. 2 Nr. 2 § 1687 Abs. 1 S. 2 § 1687 Abs. 1 S. 3 § 1687 Abs. 1 S. 4 ; FGG § 13a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 13.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 30/00

OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.11.2001 (15 UF 124/01) - DRsp Nr. 2003/2786

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2001 - Aktenzeichen 15 UF 124/01

DRsp Nr. 2003/2786

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 § 621a Abs. 1 § 621e ; BGB § 1629 Abs. 1 S. 4 § 1671 Abs. 1 § 1671 Abs. 2 Nr. 2 § 1687 Abs. 1 S. 2 § 1687 Abs. 1 S. 3 § 1687 Abs. 1 S. 4 ; FGG § 13a Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat zunächst Bezug auf Ziff. I der Gründe seines am 08.02.2001 verkündeten Beschlusses in dem auf Erlass einer vorläufigen Anordnung gerichteten Beschwerdeverfahren 15 WF 212/00.

Seit dem 11.02.2001 hat A..., entsprechend den Bestimmungen dieses Beschlusses, ihren Lebensmittelpunkt beim Vater und wird von diesem gepflegt und erzogen. Zugunsten der Mutter wurde bis September 2001 im wesentlichen die ebenfalls in dem Beschluss durch den Senat getroffene Umgangsregelung praktiziert; in der Sitzung vom 27.09.2001 im Scheidungsverfahren 6 F 127/00 Amtsgericht Zossen haben sich die Eltern einvernehmlich auf eine neue Umgangsregelung verständigt, die seitdem zwischen ihnen Geltung beansprucht.

Der Vater hat im Hauptsacheverfahren beantragt,

das Sorgerecht für A... auf ihn zu übertragen.

Die Mutter hat sich darauf beschränkt zu beantragen,

das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A... auf sie zu übertragen, und will im übrigen am gemeinsamen Sorgerecht beider Eltern festhalten.