OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.02.2013
3 WF 13/13
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 1045/12

OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.02.2013 (3 WF 13/13) - DRsp Nr. 2013/19113

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 3 WF 13/13

DRsp Nr. 2013/19113

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Das Rechtsmittel, das sich gegen die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten zu den Bedingungen einer im Bezirk des Amtsgerichts Fürstenwalde niedergelassenen Rechtsanwältin richtet, ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Die Beschwerde ist ausdrücklich im Namen der Antragstellerin eingelegt worden. Dies steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Denn gegen die eingeschränkte Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" kann sowohl der beigeordnete Rechtsanwalt als auch der bedürftige Beteiligte selbst Beschwerde einlegen (OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 2000, 1385; FamRZ 2005, 2005; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 127 Rn. 19; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/Gutjahr 2. Aufl., § 1 Rn. 73; siehe auch BGH, NJW 2004, 2749; a. A. OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1111).

II.