OLG Celle - Beschluss vom 28.08.2001
10 UF 152/00
Normen:
BGB § 1587 g ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 244
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 605 F 2326/99

OLG Celle - Beschluss vom 28.08.2001 (10 UF 152/00) - DRsp Nr. 2002/75

OLG Celle, Beschluss vom 28.08.2001 - Aktenzeichen 10 UF 152/00

DRsp Nr. 2002/75

»1. Der durch erweitertes Splitting im Rahmen des nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG maßgebenden Höchstbetrags durchgeführte öffentlich-rechtliche Teilausgleich einer Anwartschaft auf Betriebsrente ist in der Weise auf den späteren schuldrechtlichen Restausgleich der Betriebsrente anzurechnen, dass die nach § 1587 g Abs. 1 BGB ermittelte Ausgleichsrente jeweils um den entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts aktualisierten Wert des Teilausgleichsbetrags gekürzt wird; eine "Rückdynamisierung" des Teilausgleichsbetrags ist nicht vorzunehmen (gegen BGH FamRZ 2000, 89). 2. Zur Kürzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 1587 h Nr. 1 BGB im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der geschiedenen Ehegatten.«

Normenkette:

BGB § 1587 g ;

Gründe:

I.