OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.10.2001
20 W 293/01
Normen:
FGG § 27 Abs. 1 § 29 ; BGB § 1618 § 1618 S. 1, S. 5 ; PStG § 48 Abs. 1 § 49 Abs. 2 § 30 Abs. 1 S. 1 § 31 a Abs. 1 Nr. 7 § 31 a Abs. 1 S. 2 § 31 a Abs. 2 ; KostO § 131 Abs. 1 S. 1 § 131 Abs. 2 § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 2/9 T 173/01,
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 44 UR III AHM 11/01

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.10.2001 (20 W 293/01) - DRsp Nr. 2002/118

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.10.2001 - Aktenzeichen 20 W 293/01

DRsp Nr. 2002/118

»Die Einbenennung durch einen leiblichen Elternteil und einen Stiefelternteil ist im Wege der berichtigenden Auslegung des § 1618 BGB auch bei gemeinsamer Sorge der leiblichen Eltern möglich.«

Normenkette:

FGG § 27 Abs. 1 § 29 ; BGB § 1618 § 1618 S. 1, S. 5 ; PStG § 48 Abs. 1 § 49 Abs. 2 § 30 Abs. 1 S. 1 § 31 a Abs. 1 Nr. 7 § 31 a Abs. 1 S. 2 § 31 a Abs. 2 ; KostO § 131 Abs. 1 S. 1 § 131 Abs. 2 § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Das betroffene Kind ist der eheliche Sohn der Beteiligten zu 2) und 4). Deren Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2000 geschieden; die elterliche Sorge üben beide weiter gemeinsam aus. Der Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3) haben am 28. September 2000 die Ehe geschlossen und dabei den Namen der Beteiligten zu 3) zu ihrem Ehenamen bestimmt.

Am 28. Dezember 2000 haben die Beteiligten zu 2) und 3) vor dem Standesbeamten des Standesamtes Mitte der Stadt Frankfurt am Main erklärt, dem Betroffenen ihren Ehenamen zu erteilen. Der Betroffene, seine gesetzlichen Vertreter und die Beteiligte zu 4) haben hierzu ihre Einwilligung erklärt.

Der Standesbeamte hat mit Bescheid vom 29. Januar 2001 die Eintragung der Namenserteilung im Geburtenbuch mit der Begründung abgelehnt, es fehle an der gesetzlichen Voraussetzung der Alleinsorge des erteilenden Elternteils.