OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.02.2002
20 W 312/01
Normen:
BGB § 1908 § 1835 § 1836 c § 1836 d ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 210/01
AG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 781 XVII 211/98

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.02.2002 (20 W 312/01) - DRsp Nr. 2002/6749

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.02.2002 - Aktenzeichen 20 W 312/01

DRsp Nr. 2002/6749

»Hat ein Betreuer nach Festsetzung durch das Vormundschaftsgericht die Vergütung bereits aus dem Vermögen des Betreuten entnommen, so ist für die Beurteilung der Mittellosigkeit nach § 1836 c BGB ausnahmsweise nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz, sondern auf den Entnahmezeitpunkt abzustellen (§§ 1908, 1835, 1836 c, 1836 d BGB).«

Normenkette:

BGB § 1908 § 1835 § 1836 c § 1836 d ;

Gründe:

Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG) und auch im übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache begründet, da der Beschluss des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 Abs. 1 ZPO a. F.).

Das Landgericht hätte die von der Betreuerin im Namen des Betroffenen eingelegte sofortige Beschwerde gegen die zwei Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts Kassel vom 23. März 2000 und 19. Juni 2000, mit welcher die Abänderung dahin gehend erstrebt wurde, dass der dort der Betreuerin bewilligte Aufwendungsersatz und Vergütung in einer Gesamthöhe von 5.951,91 DM nicht zur Entnahme aus dem Vermögen des Betroffenen bewilligt, sondern nunmehr gegen die Staatskasse festgesetzt wird, zurückweisen müssen.