OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.10.1999
6 WF 220/99
Normen:
FGG § 53b Abs. 2 S. 2; VAHRG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 540

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.10.1999 (6 WF 220/99) - DRsp Nr. 2000/4099

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.10.1999 - Aktenzeichen 6 WF 220/99

DRsp Nr. 2000/4099

1. Der Arbeitgeber der Partei eines Scheidungsverfahrens (hier: LSG Lufthansa Service Deutschland GmbH) ist nach §§ 53b Abs. 2 FGG, 11 Abs. 2 VAHRG verpflichtet, dem Familiengericht auf Anfrage Auskunft über Grund und Höhe der während der Betriebszugehörigkeit der Partei erworbenen Betriebsrentenanwartschaften zu erteilen. Dieser Pflicht genügt er nicht durch die bloße Mitteilung der für die Berechnung der Betriebsrentenanwartschaft notwendigen Daten. Vielmehr obliegt dem Arbeitgeber auch die Berechnung der konkreten, zum Stichtag erworbenen Anwartschaften auf Betriebsrente. 2. Die Verpflichtung zur konkreten Berechnungen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und dem Sinn der §§ 53b Abs. 2 FGG, 11 Abs. 2 VAHRG, da dort ausdrücklich formuliert ist, dass Auskunft über "Grund und Höhe" der Versorgungsanwartschaften zu erteilen ist.