Die zu keinem Zeitpunkt miteinander verheirateten Parteien haben eine Zeitlang zusammengelebt. Aus ihrer Verbindung ist das Kind XYZ., geboren am 3.Oktober 2001, hervorgegangen. Mit Jugendamtsurkunde vom 25.April 2002 hat sich der Beklagte verpflichtet, ab 1.April 2002 für XYZ. monatlich 177 EUR Kindesunterhalt zu zahlen.
Inzwischen haben sich die Parteien wieder getrennt.
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin, die seit dem 1.April 2002 Sozialhilfe bezieht, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt gemäß § 1615 l BGB für die Zeit ab März 2002 angestrebt.
Diesem Begehren ist der Beklagte zunächst unter Hinweis auf seine Leistungsunfähigkeit entgegengetreten. Am 19.September 2002 hat der Schwalm-Eder-Kreis die übergegangenen Ansprüche an die Klägerin zurückabgetreten.
Der Beklagte hat daraufhin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.September 2002 die Klageforderung anerkannt, jedoch zugleich beantragt, die Kosten des Rechtsstreits deshalb gegeneinander aufzuheben, weil es sich hinsichtlich der rückständigen Unterhaltsrente um ein sofortiges Anerkenntnis handele.
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