OLG Hamburg - Beschluß vom 02.08.1995
12 UF 85/94
Normen:
BGB § 1634, § 1671 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 422

OLG Hamburg - Beschluß vom 02.08.1995 (12 UF 85/94) - DRsp Nr. 1996/22956

OLG Hamburg, Beschluß vom 02.08.1995 - Aktenzeichen 12 UF 85/94

DRsp Nr. 1996/22956

Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie das Sorgerecht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG (BVerfG FamRZ 1995, 86; FamRZ 1993, 662 = NJW 1993, 2671). Der völlige Ausschluß des Umgangs auf Dauer als der einschneidenste Eingriff darf nur angeordnet werden, wenn der Gefährdung des Kindes durch eine bloße Einschränkung des Umgangsrechts und dessen sachgerechte Ausgestaltung nicht ausreichend vorgebeugt werden kann (BGH FamRZ 1984, 1084; FamRZ 1994, 158, 160). Durch die Anordnung eines behüteten Umgangsrechts kann den Ängsten und Vorbehalten eines Elternteils gegen einen unbeaufsichtigten Umgang Rechnung getragen werden. Eine Umgangsregelung kann gegen den Willen des uneinsichtigen Elternteils notfalls mit Gewalt nach § 33 Abs. 2 FGG durchgesetzt werden (BGH NJW-RR 1986, 1264, 1265).

Normenkette:

BGB § 1634, § 1671 Abs. 5 ;

Hinweise: