OLG Hamburg - Beschluss vom 18.11.1999
12 WF 124/99
Normen:
FGG § 53b Abs. 2 S. 2; VAHRG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 541
OLGReport-Hamburg 2000, 138

OLG Hamburg - Beschluss vom 18.11.1999 (12 WF 124/99) - DRsp Nr. 2000/6722

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.11.1999 - Aktenzeichen 12 WF 124/99

DRsp Nr. 2000/6722

Nimmt in einem Konzern die Muttergesellschaft die Berechnung der Betriebsrenten vor, obwohl der Arbeitnehmer bei der Tochtergesellschaft beschäftigt ist, wird die Muttergesellschaft dadurch nicht auskunftspflichtig im Sinne von §§ 53b Abs. 2 S. 2 FGG, § 11 Abs. 2 S. 1 VAHRG. Der Arbeitgeber hat auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts nicht nur Auskunft über die Berechnungsgrundlagen der bei ihm erworbenen Betriebsrente zu geben (insbesondere Dienstzeiten, erzieltes Einkommen, Text der Versorgungssatzung o.ä.), sondern die sich hieraus ergebende Betriebsrente selbst zu errechnen und dem Gericht mitzuteilen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Text des Gesetzes. In den §§ 53b Abs. 2 S. 2 FGG, § 11 Abs. 2 S. 1 VAHRG heißt es nämlich, dass die Auskünfte zum Versorgungsausgleich über Grund und Höhe eingeholt werden können.

Normenkette:

FGG § 53b Abs. 2 S. 2; VAHRG § 11 Abs. 2 ;

Hinweise: