OLG Hamm, vom 30.07.1986 - Aktenzeichen 5 UF 41/86
DRsp Nr. 1994/10697
A. Ein minderjähriges Kind ist gemäß § 1602 Abs. 2BGB nicht verpflichtet, darlehensweise BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen. B. a. Ein Kinderzuschuß gemäß § 11aBKGG ist grundsätzlich nicht auf den Unterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen und kommt somit dem anderen Elternteil nicht zugute. b. Ausnahmsweise entsprechende Anwendbarkeit des § 1615g Abs. 1BGB im Falle des Bezuges des Kinderzuschusses nach § 11aBKGG, wenn auch bei dem bar- unterhaltspflichtigen anderen Elternteil die Voraussetzungen des Kinderzuschusses nach seinen Einkommensverhältnissen vorlägen.