OLG Hamm - Beschluß vom 13.07.1999 (15 W 145/99) - DRsp Nr. 2000/1422
OLG Hamm, Beschluß vom 13.07.1999 - Aktenzeichen 15 W 145/99
DRsp Nr. 2000/1422
»1. Das Beschwerdegericht muss in nachprüfbarer Weise darlegen, warum es ausnahmsweise von einer grundsätzlich zwingenden mündlichen Anhörung des Betroffenen absieht.2. Die wiederholte Anhörung ist unter anderem dann stets erforderlich, wenn die Sitzungsniederschrift des Vormundschaftsgerichts oder die Beschlussgründe den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen nicht ausreichend vermitteln oder das Vormundschaftsgericht den Betroffenen verfahrenswidrig angehört hat.3. Im Verlängerungsverfahren eingeholte ärztliche Stellungnahmen müssen den Mindestanforderungen genügen, die an ärztliche Zeugnisse zu stellen sind. Sie müssen ferner darauf beruhen, dass der Ausstellende den Betroffenen zuvor persönlich untersucht und befragt hat.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.