OLG Hamm - Beschluß vom 13.07.1999
15 W 145/99
Normen:
FGG § 69i Abs. 6, § 69g Abs. 5, § 68 Abs. 1, § 68b Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 238
OLGReport-Hamm 1999, 378

OLG Hamm - Beschluß vom 13.07.1999 (15 W 145/99) - DRsp Nr. 2000/1422

OLG Hamm, Beschluß vom 13.07.1999 - Aktenzeichen 15 W 145/99

DRsp Nr. 2000/1422

»1. Das Beschwerdegericht muss in nachprüfbarer Weise darlegen, warum es ausnahmsweise von einer grundsätzlich zwingenden mündlichen Anhörung des Betroffenen absieht. 2. Die wiederholte Anhörung ist unter anderem dann stets erforderlich, wenn die Sitzungsniederschrift des Vormundschaftsgerichts oder die Beschlussgründe den persönlichen Eindruck von dem Betroffenen nicht ausreichend vermitteln oder das Vormundschaftsgericht den Betroffenen verfahrenswidrig angehört hat. 3. Im Verlängerungsverfahren eingeholte ärztliche Stellungnahmen müssen den Mindestanforderungen genügen, die an ärztliche Zeugnisse zu stellen sind. Sie müssen ferner darauf beruhen, dass der Ausstellende den Betroffenen zuvor persönlich untersucht und befragt hat.